Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates zur Erfüllung von Verpflichtungen aus internationalen Vereinbarungen oder zur Erfüllung bindender Beschlüsse der Europäischen Union, die Sachbereiche dieses Gesetzes betreffen, Rechtsverordnungen zu erlassen, die insbesondere
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 228 V v. 19.6.2020 I 1328
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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24.01.2020 | Synopse |
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