§ 44 WaffG

Übermittlung an und von Meldebehörden

(1) Die zuständige Behörde teilt der Meldebehörde mit:

1.
die erstmalige Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis,
2.
den Verlust aller waffenrechtlichen Erlaubnisse einer Person,
3.
den Erlass und den Wegfall eines Waffenbesitzverbotes.

(2) Die Meldebehörden teilen den Waffenerlaubnisbehörden Namensänderungen, Zuzug, Änderungen der derzeitigen Anschrift im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde, Wegzug und Tod des Einwohners mit, für den das Vorliegen einer waffenrechtlichen Erlaubnis oder eines Waffenbesitzverbotes gespeichert ist.


Fußnote Paragraph

(+++ § 44: Zur Nichtanwendung vgl. § 1 WaffV 5 +++)

Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 25. April 2024 02:30

G. Zuletzt geändert durch Art. 228 V v. 19.6.2020 I 1328


Alte Fassungen (a.F.) zu § 44 WaffG:
Fassung bis Synopse Archiv
31.08.2020 Synopse

Die hier dargestellten Fassungen werden automatisch erstellt. Sie müssen nicht die Daten des Inkrafttretens der Änderung abbilden.

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