(1) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Salutwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.5 ist insbesondere anzuerkennen, wenn der Antragsteller die Salutwaffen für
(2) Ein Nachweis der Sachkunde nach § 7 ist für die Erteilung der Erlaubnis nicht erforderlich.
(3) 1§ 36 Absatz 3, 4 und 6 ist auf Salutwaffen nicht anzuwenden. 2Sind Regelungen einer auf Grund von § 36 Absatz 5 erlassenen Rechtsverordnung anwendbar, sind Salutwaffen wie von der Erlaubnispflicht freigestellte Waffen zu behandeln.
Fußnote Paragraph
(+++ § 39b Abs. 3: zur Geltung vgl. § 25c Abs. 4 AWaffV +++)
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 228 V v. 19.6.2020 I 1328
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