§ 37h WaffG

Ausstellung einer Anzeigebescheinigung

(1) Über die Anzeige

1.
der Unbrauchbarmachung nach § 37b Absatz 2 Satz 1,
2.
des Umgangs mit einer unbrauchbar gemachten Schusswaffe nach § 37d Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie
3.
des Besitzes eines Magazins oder Magazingehäuses nach § 58 Absatz 17 Satz 1
hat die zuständige Behörde dem Anzeigenden eine Anzeigebescheinigung auszustellen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Anzeigende Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 ist.

(2) Die Anzeigebescheinigung enthält

1.
vom Anzeigenden die Daten nach § 37f Absatz 1 Nummer 3,
2.
den Anlass der Anzeige nach § 37b Absatz 2 Satz 1, § 37d Absatz 1 Nummer 1 oder 2 oder § 58 Absatz 17 Satz 1,
3.
den Zeitpunkt, an dem der zuständigen Behörde die Anzeige zugegangen ist, sowie
4.
die Angaben nach § 37f Absatz 1 Nummer 5 und 6.


Fußnote Paragraph

(+++ §§ 36 bis 39: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Nr. 1 Buchst. i WaffGBundFreistV +++)

Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 25. April 2024 02:30

G. Zuletzt geändert durch Art. 228 V v. 19.6.2020 I 1328

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