Sofern eine kennzeichnungspflichtige Schusswaffe nicht mit einer fortlaufenden Nummer (§ 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5) gekennzeichnet ist, kann die zuständige Behörde auch nachträglich anordnen, dass der Besitzer an ihr ein bestimmtes Kennzeichen anbringen lässt.
Fußnote Paragraph
(+++ § 25a: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Nr. 1 Buchst. d WaffGBundFreistV +++)
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 228 V v. 19.6.2020 I 1328
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