§ 35a VwVfG

Vollständig automatisierter Erlass eines Verwaltungsaktes

Ein Verwaltungsakt kann vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, sofern dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist und weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 19. Mai 2025 00:30

G. zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 15.7.2024 I Nr. 236
G. Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2003 I 102;

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ÖFFENTLICHES RECHT VERWALTUNGSRECHT DIGITALISIERUNG KÜNSTLICHE INTELLIGENZ

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