(1) Vom Amt des ehrenamtlichen Richters sind ausgeschlossen
(2) Personen, die in Vermögensverfall geraten sind, sollen nicht zu ehrenamtlichen Richtern berufen werden.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 22.12.2023 I Nr. 409
G. Neugefasst durch Bek. v. 19.3.1991 I 686;
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