§ 17 VwGO

Bei den Verwaltungsgerichten können auch folgende Richter verwendet werden:

1.
Richter auf Probe,
2.
Richter kraft Auftrags und
3.
Richter auf Zeit.


Fußnote Paragraph

§ 17 Nr. 3: Mit dem GG vereinbar, BVerfGE v. 22.3.2018 - 2 BvR 780/16 -

Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 23. April 2024 02:25

G. zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 22.12.2023 I Nr. 409
G. Neugefasst durch Bek. v. 19.3.1991 I 686;

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