§ 7d VVG

Beratung, Information und Widerruf bei bestimmten Gruppenversicherungen

1Der Versicherungsnehmer eines Gruppenversicherungsvertrags für Restschuldversicherungen hat gegenüber der versicherten Person die Beratungs- und Informationspflichten eines Versicherers. 2Die versicherte Person hat die Rechte eines Versicherungsnehmers, insbesondere das Widerrufsrecht. 3Über dieses Widerrufsrecht ist eine Woche nach Abgabe der Vertragserklärung erneut in Textform zu belehren. 4Das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten ist mit dieser Belehrung erneut zur Verfügung zu stellen. 5Die Widerrufsfrist beginnt nicht vor Zugang dieser Unterlagen.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 28. März 2023 03:05

G. Zuletzt geändert durch Art. 12 Abs. 6 G v. 16.12.2022 I 2328


§ 7d VVG alte Fassung (a.F.)
Fassung bis Synopse Archiv
10.09.2021 Synopse Alte Version laden.

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