Hat der Hypothekengläubiger dem Versicherer eine Änderung seiner Anschrift oder seines Namens nicht mitgeteilt, ist § 13 Abs. 1 auf die Anzeigen und Mitteilungen des Versicherers nach den §§ 142 und 143 entsprechend anzuwenden.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 17 G v. 22.2.2023 I Nr. 51
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