(1) 1Der Streitmittler muss für eine angemessene Dauer bestellt werden. 2Die Amtsdauer soll drei Jahre nicht unterschreiten. 3Wiederbestellung ist zulässig.
(2) Der Streitmittler kann nur abberufen werden, wenn
Fußnote Paragraph
(+++ § 8: Zur Anwendung vgl. § 6 Abs. 1 +++) (+++ § 8: Zur Anwendung vgl. § 28 +++)
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 16 G v. 8.10.2023 I Nr. 272
Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Lesezeichen: CTRL+D