Wer der Vorschrift des § 3 zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 30.11.2020 I 2600
G. Neugefasst durch Bek. v. 15.11.1978 I 1789;
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