§ 37 VerpackG

Einziehung

Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 36 Absatz 1 begangen worden, so können

1.
Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, oder
2.
Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,
eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 19. April 2024 03:18

G. Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 25.10.2023 I Nr. 294

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