(1) 1Die nach diesem Gesetz Verpflichteten können Dritte mit der Erfüllung ihrer Pflichten beauftragen; § 22 Satz 2 und 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gilt entsprechend. 2Satz 1 gilt nicht für die Registrierung nach § 9 und nicht für die Abgabe von Datenmeldungen nach § 10.
(2) 1Hersteller, die keine Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, können einen Bevollmächtigten mit der Wahrnehmung ihrer Verpflichtungen nach diesem Gesetz, mit Ausnahme der Registrierung nach § 9, beauftragen. 2Der Bevollmächtigte gilt im Hinblick auf diese Verpflichtungen als Hersteller im Sinne dieses Gesetzes. 3Die Aufgabenerfüllung durch den Bevollmächtigten erfolgt im eigenen Namen. 4Jeder Hersteller darf nur einen Bevollmächtigten beauftragen. 5Die Beauftragung nach Satz 1 hat schriftlich und in deutscher Sprache zu erfolgen.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 25.10.2023 I Nr. 294
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