(1) 1Die Systeme haben sich an einer Gemeinsamen Stelle zu beteiligen. 2Die Genehmigung nach § 18 wird unwirksam, wenn ein System sich nicht innerhalb von drei Monaten nach Erteilung der Genehmigung an der Gemeinsamen Stelle beteiligt.
(2) Die Gemeinsame Stelle hat insbesondere die folgenden Aufgaben:
(3) 1Die Gemeinsame Stelle muss gewährleisten, dass sie für alle Systeme zu gleichen Bedingungen zugänglich ist und die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten sowie von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen eingehalten werden. 2Bei Entscheidungen, die die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger betreffen, hört die Gemeinsame Stelle die kommunalen Spitzenverbände an.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 25.10.2023 I Nr. 294
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