(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nicht für Verpackungen, die nachweislich nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes an Endverbraucher abgegeben werden.
(2) Die Vorschriften dieses Abschnitts, mit Ausnahme von § 9, gelten nicht für
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 25.10.2023 I Nr. 294
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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30.06.2022 | Synopse | Alte Version laden. |
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