§ 33a VermG

Fälligkeit, Verzinsung

(1) 1Durch die Behörde festgesetzte Zahlungsansprüche sind einen Monat nach Bestandskraft der Entscheidung fällig. 2Steht der Anspruch dem Entschädigungsfonds zu und wird die Rückübertragung nicht angefochten, tritt die Fälligkeit abweichend von Satz 1 zwei Monate nach Zustellung der Entscheidung ein.

(2) Widerspruch und Klage des Berechtigten gegen die Festsetzung eines Zahlungsanspruchs des Entschädigungsfonds haben keine aufschiebende Wirkung.

(3) Wird ein Zahlungsanspruch des Entschädigungsfonds nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages erfüllt, ist er mit vier Prozent für das Jahr zu verzinsen.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 20. April 2024 02:53

G. zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 33 G v. 4.5.2021 I 882
G. Neugefasst durch Bek. v. 9.2.2005 I 205;

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