§ 12 VermG

Staatlich verwaltete Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen

1Die Modalitäten der Rückführung staatlich verwalteter Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen richten sich nach § 6. 2Anstelle des Zeitpunktes der Enteignung gilt der Zeitpunkt der Inverwaltungnahme.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 18. April 2024 02:54

G. zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 33 G v. 4.5.2021 I 882
G. Neugefasst durch Bek. v. 9.2.2005 I 205;

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