(1) Ordnungswidrig handelt, wer einer Vorschrift des § 24 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Justiz.
Fußnote Paragraph
(+++ § 30: Zur Anwendung vgl. § 32 Abs. 10 (2. Textfassung) +++)
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 11.12.2023 I Nr. 354
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