(1) 1Der Anleger ist an seine Willenserklärung, die auf den Abschluss eines Vertrags über eine Vermögensanlage im Sinne der §§ 2a bis 2c gerichtet ist, nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht in Textform widerrufen hat. 2Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) 1Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Anbieter. 2Aus der Erklärung muss der Entschluss des Anlegers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. 3Der Widerruf muss keine Begründung enthalten.
(3) 1Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. 2Sie beginnt mit Vertragsschluss, wenn der Vertrag über die Vermögensanlage einen deutlichen Hinweis auf das Widerrufsrecht enthält, einschließlich Name und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist; sonst beginnt die Widerrufsfrist zu dem Zeitpunkt, zu dem der Anleger einen solchen Hinweis in Textform erhält. 3Ist der Beginn der Widerrufsfrist streitig, so trifft die Beweislast den Emittenten. 4Das Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate nach dem Vertragsschluss.
(4) 1Im Fall des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. 2Für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Anlagebetrags hat der Emittent die vereinbarte Gegenleistung gegenüber dem Anleger zu erbringen.
(5) Von den Vorschriften dieses Paragraphen darf nicht zum Nachteil des Anlegers abgewichen werden.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 11.12.2023 I Nr. 354
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