§ 26 VermAnlG

Verkürzung der handelsrechtlichen Offenlegungsfrist

(1) Ist der Emittent der Vermögensanlagen nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs zur Offenlegung des Jahresabschlusses verpflichtet, tritt an die Stelle des Ablaufs des zwölften Monats des dem Abschlussstichtag nachfolgenden Geschäftsjahres im Sinne des § 325 Absatz 1a des Handelsgesetzbuchs der Ablauf des sechsten Monats.

(2) Die §§ 326 und 327 des Handelsgesetzbuchs sind nicht anzuwenden.


Fußnote Paragraph

(+++ § 26: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 +++)

Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 24. April 2024 03:10

G. Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 11.12.2023 I Nr. 354


Alte Fassungen (a.F.) zu § 26 VermAnlG:
Fassung bis Synopse Archiv
16.08.2021 Synopse Alte Version laden.

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