Anlage 4 UStG

(zu § 13b Absatz 2 Nummer 11) Liste der Gegenstände, für deren Lieferung der Leistungsempfänger die Steuer schuldet

Bei der Darstellung von Anlagen / Anhängen kann es zu Fehlern kommen.

1(Fundstelle: BGBl. 2I 2014, 2429)

b'
Lfd. Nr.WarenbezeichnungZolltarif
(Kapitel, Position, Unterposition)
\xc2\xa01Silber, in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver; Silberplattierungen auf unedlen Metallen, in Rohform oder als HalbzeugPositionen 7106 und 7107
\xc2\xa02Platin, in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver; Platinplattierungen auf unedlen Metallen, auf Silber oder auf Gold, in Rohform oder als HalbzeugPosition 7110 und Unterposition 7111 00 00
3Roheisen oder Spiegeleisen, in Masseln, Bl\xc3\xb6cken oder anderen Rohformen; K\xc3\xb6rner und Pulver aus Roheisen, Spiegeleisen, Eisen oder Stahl; Rohbl\xc3\xb6cke und andere Rohformen aus Eisen oder Stahl; Halbzeug aus Eisen oder StahlPositionen 7201, 7205 bis 7207, 7218 und 7224
\xc2\xa04Nicht raffiniertes Kupfer und Kupferanoden zum elektrolytischen Raffinieren; raffiniertes Kupfer und Kupferlegierungen, in Rohform; Kupfervorlegierungen; Pulver und Flitter aus KupferPositionen 7402, 7403, 7405 und 7406
\xc2\xa05Nickelmatte, Nickeloxidsinter und andere Zwischenerzeugnisse der Nickelmetallurgie; Nickel in Rohform; Pulver und Flitter, aus NickelPositionen 7501, 7502 und 7504
\xc2\xa06Aluminium in Rohform; Pulver und Flitter, aus AluminiumPositionen 7601 und 7603
\xc2\xa07Blei in Rohform; Pulver und Flitter, aus BleiPosition 7801; aus Position 7804
\xc2\xa08Zink in Rohform; Staub, Pulver und Flitter, aus ZinkPositionen 7901 und 7903
\xc2\xa09Zinn in RohformPosition 8001
10Andere unedle Metalle in Rohform oder als Pulveraus Positionen 8101 bis 8112
11Cermets in RohformUnterposition 8113 00 20
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage 5\xc2\xa0(zu \xc2\xa7 24 Absatz 5)
Berechnung des Durchschnittssatzes f\xc3\xbcr Land- und Forstwirte im Sinne des \xc2\xa7 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3

\n
(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 387, S. 46)


F\xc3\xbcr die Berechnung gilt Folgendes:
Der ma\xc3\x9fgebliche Zeitraum betr\xc3\xa4gt drei Jahre. Er beginnt mit dem 1. Januar des vierten Jahres und endet mit Ablauf des 31. Dezember des zweiten Jahres jeweils vor dem Jahr, in dem die Neuberechnung erfolgt. Die Neuberechnung erfolgt auf Grundlage der Daten aus der landwirtschaftlichen Gesamtrechnung f\xc3\xbcr Deutschland und der Umsatzsteuerstatistik. Der neu berechnete Durchschnittssatz wird auf eine Nachkommastelle kaufm\xc3\xa4nnisch gerundet.
Der Durchschnittssatz ergibt sich aus folgendem Berechnungsschema:
\xc2\xa0Vorsteuer im ma\xc3\x9fgeblichen Zeitraum aller Unternehmer, die ihre Ums\xc3\xa4tze nach Absatz 1 Nummer 3 versteuern
x100
:Ums\xc3\xa4tze im ma\xc3\x9fgeblichen Zeitraum aller Unternehmer, die ihre Ums\xc3\xa4tze nach Absatz 1 Nummer 3 versteuern
=Durchschnittssatz in Prozent
Die Vorsteuer im ma\xc3\x9fgeblichen Zeitraum aller Unternehmer, die ihre Ums\xc3\xa4tze nach Absatz 1 Nummer 3 versteuern, ergibt sich aus folgendem Berechnungsschema:
\xc2\xa0Vorsteuer aller Unternehmer, die ihre Ums\xc3\xa4tze nach Absatz 1 Nummer 3 versteuern, und der regelbesteuerten Landwirte jeweils im ma\xc3\x9fgeblichen Zeitraum
./.Vorsteuer der regelbesteuerten Landwirte im ma\xc3\x9fgeblichen Zeitraum
=Vorsteuer im ma\xc3\x9fgeblichen Zeitraum aller Unternehmer, die ihre Ums\xc3\xa4tze nach Absatz 1 Nummer 3 versteuern
Die Ums\xc3\xa4tze im ma\xc3\x9fgeblichen Zeitraum aller Unternehmer, die ihre Ums\xc3\xa4tze nach Absatz 1 Nummer 3 versteuern, ergeben sich aus folgendem Berechnungsschema:
\xc2\xa0Produktionswert der Landwirtschaft
./.innerbetrieblich verbrauchte und erzeugte Futtermittel
+Verk\xc3\xa4ufe von lebenden Tieren an andere landwirtschaftliche Betriebe
+Verk\xc3\xa4ufe von gebrauchten Anlageg\xc3\xbctern an andere landwirtschaftliche Betriebe
./.Ums\xc3\xa4tze der regelbesteuerten Landwirte
=Ums\xc3\xa4tze im ma\xc3\x9fgeblichen Zeitraum aller Unternehmer, die ihre Ums\xc3\xa4tze nach Absatz 1 Nummer 3 versteuern
\n
\n
\n
\n \t\n
\n
\n
\n'


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 25. März 2025 01:12

G. zuletzt geändert durch Art. 27 G v. 2.12.2024 I Nr. 387
G. Neugefasst durch Bek. v. 21.2.2005 I 386;


Alte Fassungen (a.F.) zu Anlage 4 UStG:
Fassung bis Synopse Archiv
31.12.2024 Synopse Alte Version laden.
13.12.2024 Synopse Alte Version laden.

Die hier dargestellten Fassungen werden automatisch erstellt. Sie müssen nicht die Daten des Inkrafttretens der Änderung abbilden.

Urteile zu Anlage 4 UStG

Noch kein Urteile verknüpft.

Nutzen Sie unsere Suche.

Tags

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

Verweise auf Anlage 4 UStG

IntelLaw

Struktur

Loading...

Aktionen

Lesezeichen: CTRL+D

Aktionen
Zitieren mit Quelle:

TextmarkerBETA

x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.

Öffnen: STRG + Shift | Schließen: ESC