Anlage 3 UStG

(zu § 13b Absatz 2 Nummer 7) Liste der Gegenstände im Sinne des § 13b Absatz 2 Nummer 7

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1(Fundstelle: BGBl. 2I 2010, 1787)

b'
Lfd. Nr.WarenbezeichnungZolltarif
(Kapitel, Position, Unterposition)
1Granulierte Schlacke (Schlackensand) aus der Eisen- und StahlherstellungUnterposition 2618 00 00
2Schlacken (ausgenommen granulierte Schlacke), Zunder und andere Abf\xc3\xa4lle der Eisen- und StahlherstellungUnterposition 2619 00
3Schlacken, Aschen und R\xc3\xbcckst\xc3\xa4nde (ausgenommen solche
der Eisen- und Stahlherstellung), die Metalle, Arsen oder deren Verbindungen enthalten
Position 2620
4Abf\xc3\xa4lle, Schnitzel und Bruch von KunststoffenPosition 3915
5Abf\xc3\xa4lle, Bruch und Schnitzel von Weichkautschuk, auch zu Pulver oder Granulat zerkleinertUnterposition 4004 00 00
6Bruchglas und andere Abf\xc3\xa4lle und Scherben von GlasUnterposition 7001 00 10
7Abf\xc3\xa4lle und Schrott von Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen; andere Abf\xc3\xa4lle und Schrott, Edelmetalle oder Edelmetallverbindungen enthaltend, von der haupts\xc3\xa4chlich zur Wiedergewinnung von Edelmetallen verwendeten Art; ausgenommen Waren der Position 8549Position 7112
8Abf\xc3\xa4lle und Schrott, aus Eisen oder Stahl; Abfallbl\xc3\xb6cke aus Eisen oder StahlPosition 7204
9Abf\xc3\xa4lle und Schrott, aus KupferPosition 7404
10Abf\xc3\xa4lle und Schrott, aus NickelPosition 7503
11Abf\xc3\xa4lle und Schrott, aus AluminiumPosition 7602
12Abf\xc3\xa4lle und Schrott, aus BleiPosition 7802
13Abf\xc3\xa4lle und Schrott, aus ZinkPosition 7902
14Abf\xc3\xa4lle und Schrott, aus ZinnPosition 8002
15Abf\xc3\xa4lle und Schrott, aus anderen unedlen Metallenaus Positionen 8101 bis 8113
16Abf\xc3\xa4lle und Schrott, von elektrischen Prim\xc3\xa4relementen, Prim\xc3\xa4rbatterien und Akkumulatoren; ausgebrauchte elektrische Prim\xc3\xa4relemente, Prim\xc3\xa4rbatterien und AkkumulatorenUnterposition 8549 11, Unterposition 8549 12, Unterposition 8549 13, Unterposition 8549 14 und Unterposition 8549 19
17Abf\xc3\xa4lle oder Schrott von elektrischen und elektronischen Ger\xc3\xa4ten von der haupts\xc3\xa4chlich zur Wiedergewinnung von Edelmetallen verwendeten ArtUnterpositionen
8549 21 und
8549 29
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage 4\xc2\xa0(zu \xc2\xa7 13b Absatz 2 Nummer 11)
Liste der Gegenst\xc3\xa4nde, f\xc3\xbcr deren Lieferung der Leistungsempf\xc3\xa4nger die Steuer schuldet

\n
(Fundstelle: BGBl. I 2014, 2429)


Lfd. Nr.WarenbezeichnungZolltarif
(Kapitel, Position, Unterposition)
\xc2\xa01Silber, in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver; Silberplattierungen auf unedlen Metallen, in Rohform oder als HalbzeugPositionen 7106 und 7107
\xc2\xa02Platin, in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver; Platinplattierungen auf unedlen Metallen, auf Silber oder auf Gold, in Rohform oder als HalbzeugPosition 7110 und Unterposition 7111 00 00
3Roheisen oder Spiegeleisen, in Masseln, Bl\xc3\xb6cken oder anderen Rohformen; K\xc3\xb6rner und Pulver aus Roheisen, Spiegeleisen, Eisen oder Stahl; Rohbl\xc3\xb6cke und andere Rohformen aus Eisen oder Stahl; Halbzeug aus Eisen oder StahlPositionen 7201, 7205 bis 7207, 7218 und 7224
\xc2\xa04Nicht raffiniertes Kupfer und Kupferanoden zum elektrolytischen Raffinieren; raffiniertes Kupfer und Kupferlegierungen, in Rohform; Kupfervorlegierungen; Pulver und Flitter aus KupferPositionen 7402, 7403, 7405 und 7406
\xc2\xa05Nickelmatte, Nickeloxidsinter und andere Zwischenerzeugnisse der Nickelmetallurgie; Nickel in Rohform; Pulver und Flitter, aus NickelPositionen 7501, 7502 und 7504
\xc2\xa06Aluminium in Rohform; Pulver und Flitter, aus AluminiumPositionen 7601 und 7603
\xc2\xa07Blei in Rohform; Pulver und Flitter, aus BleiPosition 7801; aus Position 7804
\xc2\xa08Zink in Rohform; Staub, Pulver und Flitter, aus ZinkPositionen 7901 und 7903
\xc2\xa09Zinn in RohformPosition 8001
10Andere unedle Metalle in Rohform oder als Pulveraus Positionen 8101 bis 8112
11Cermets in RohformUnterposition 8113 00 20
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage 5\xc2\xa0(zu \xc2\xa7 24 Absatz 5)
Berechnung des Durchschnittssatzes f\xc3\xbcr Land- und Forstwirte im Sinne des \xc2\xa7 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3

\n
(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 387, S. 46)


F\xc3\xbcr die Berechnung gilt Folgendes:
Der ma\xc3\x9fgebliche Zeitraum betr\xc3\xa4gt drei Jahre. Er beginnt mit dem 1. Januar des vierten Jahres und endet mit Ablauf des 31. Dezember des zweiten Jahres jeweils vor dem Jahr, in dem die Neuberechnung erfolgt. Die Neuberechnung erfolgt auf Grundlage der Daten aus der landwirtschaftlichen Gesamtrechnung f\xc3\xbcr Deutschland und der Umsatzsteuerstatistik. Der neu berechnete Durchschnittssatz wird auf eine Nachkommastelle kaufm\xc3\xa4nnisch gerundet.
Der Durchschnittssatz ergibt sich aus folgendem Berechnungsschema:
\xc2\xa0Vorsteuer im ma\xc3\x9fgeblichen Zeitraum aller Unternehmer, die ihre Ums\xc3\xa4tze nach Absatz 1 Nummer 3 versteuern
x100
:Ums\xc3\xa4tze im ma\xc3\x9fgeblichen Zeitraum aller Unternehmer, die ihre Ums\xc3\xa4tze nach Absatz 1 Nummer 3 versteuern
=Durchschnittssatz in Prozent
Die Vorsteuer im ma\xc3\x9fgeblichen Zeitraum aller Unternehmer, die ihre Ums\xc3\xa4tze nach Absatz 1 Nummer 3 versteuern, ergibt sich aus folgendem Berechnungsschema:
\xc2\xa0Vorsteuer aller Unternehmer, die ihre Ums\xc3\xa4tze nach Absatz 1 Nummer 3 versteuern, und der regelbesteuerten Landwirte jeweils im ma\xc3\x9fgeblichen Zeitraum
./.Vorsteuer der regelbesteuerten Landwirte im ma\xc3\x9fgeblichen Zeitraum
=Vorsteuer im ma\xc3\x9fgeblichen Zeitraum aller Unternehmer, die ihre Ums\xc3\xa4tze nach Absatz 1 Nummer 3 versteuern
Die Ums\xc3\xa4tze im ma\xc3\x9fgeblichen Zeitraum aller Unternehmer, die ihre Ums\xc3\xa4tze nach Absatz 1 Nummer 3 versteuern, ergeben sich aus folgendem Berechnungsschema:
\xc2\xa0Produktionswert der Landwirtschaft
./.innerbetrieblich verbrauchte und erzeugte Futtermittel
+Verk\xc3\xa4ufe von lebenden Tieren an andere landwirtschaftliche Betriebe
+Verk\xc3\xa4ufe von gebrauchten Anlageg\xc3\xbctern an andere landwirtschaftliche Betriebe
./.Ums\xc3\xa4tze der regelbesteuerten Landwirte
=Ums\xc3\xa4tze im ma\xc3\x9fgeblichen Zeitraum aller Unternehmer, die ihre Ums\xc3\xa4tze nach Absatz 1 Nummer 3 versteuern
\n
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Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 25. März 2025 01:12

G. zuletzt geändert durch Art. 27 G v. 2.12.2024 I Nr. 387
G. Neugefasst durch Bek. v. 21.2.2005 I 386;


Alte Fassungen (a.F.) zu Anlage 3 UStG:
Fassung bis Synopse Archiv
31.12.2024 Synopse Alte Version laden.
13.12.2024 Synopse Alte Version laden.
11.12.2024 Synopse Alte Version laden.

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