Anlage 1 UStG

(zu § 4 Nr. 4a) Liste der Gegenstände, die der Umsatzsteuerlagerregelung unterliegen können

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1(Fundstelle: BGBl. 2I 2006, 2896 - 2897)


b'
Lfd. Nr.WarenbezeichnungZolltarif (Kapitel, Position, Unterposition)
1Kartoffeln, frisch oder gek\xc3\xbchltPosition 0701
2Oliven, vorl\xc3\xa4ufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorl\xc3\xa4ufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignetUnterposition 0711 20
3Schalenfr\xc3\xbcchte, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enth\xc3\xa4utetPositionen 0801 und 0802
4Kaffee, nicht ger\xc3\xb6stet, nicht entkoffeiniert, entkoffeiniertUnterpositionen 0901 11 00 und 0901 12 00
5Tee, auch aromatisiertPosition 0902
6GetreidePositionen 1001 bis 1005, 1007 00 und 1008
7Rohreis (Paddy-Reis)Unterposition 1006 10
8\xc3\x96lsamen und \xc3\xb6lhaltige Fr\xc3\xbcchtePositionen 1201 00 bis 1207
9Pflanzliche Fette und \xc3\x96le und deren Fraktionen, roh, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziertPositionen 1507 bis 1515
10RohzuckerUnterpositionen 1701 11 und 1701 12
11Kakaobohnen und Kakaobohnenbruch, roh oder ger\xc3\xb6stetPosition 1801 00 00
12Mineral\xc3\xb6le (einschlie\xc3\x9flich Propan und Butan sowie Roh\xc3\xb6le aus Erd\xc3\xb6l)Positionen 2709 00, 2710, Unterpositionen 2711 12 und 2711 13
13Erzeugnisse der chemischen IndustrieKapitel 28 und 29
14Kautschuk, in Prim\xc3\xa4rformen oder in Platten, Bl\xc3\xa4ttern oder StreifenPositionen 4001 und 4002
15Chemische Halbstoffe aus Holz, ausgenommen solche zum Aufl\xc3\xb6sen; Halbstoffe aus Holz, durch Kombination aus mechanischem und chemischem Aufbereitungsverfahren hergestelltPositionen 4703 bis 4705 00 00
16Wolle, weder gekrempelt noch gek\xc3\xa4mmtPosition 5101
17Silber, in Rohform oder Pulveraus Position 7106
18Gold, in Rohform oder als Pulver, zu nicht monet\xc3\xa4ren ZweckenUnterpositionen 7108 11 00 und 7108 12 00
19Platin, in Rohform oder als Pulveraus Position 7110
20Eisen- und StahlerzeugnissePositionen 7207 bis 7212, 7216, 7219, 7220, 7225 und 7226
21Nicht raffiniertes Kupfer und Kupferanoden zum elektrolytischen Raffinieren; raffiniertes Kupfer und Kupferlegierungen, in Rohform; Kupfervorlegierungen; Draht aus KupferPositionen 7402 00 00, 7403, 7405 00 00 und 7408
22Nickel in RohformPosition 7502
23Aluminium in RohformPosition 7601
24Blei in RohformPosition 7801
25Zink in RohformPosition 7901
26Zinn in RohformPosition 8001
27Andere unedle Metalle, ausgenommen Waren daraus und Abf\xc3\xa4lle und Schrottaus Positionen 8101 bis 8112
Die Gegenst\xc3\xa4nde d\xc3\xbcrfen nicht f\xc3\xbcr die Lieferung auf der Einzelhandelsstufe aufgemacht sein.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage 2\xc2\xa0(zu \xc2\xa7 12 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 14)
Liste der dem erm\xc3\xa4\xc3\x9figten Steuersatz unterliegenden Gegenst\xc3\xa4nde

\n
(Fundstelle: BGBl. I 2006, 2897 - 2901;
bzgl. der einzelnen \xc3\x84nderungen vgl. Fu\xc3\x9fnote)


Lfd.
Nr.
WarenbezeichnungZolltarif
(Kapitel, Position,
Unterposition)
1Lebende Tiere, und zwar
a)
(weggefallen)
\xc2\xa0
b)
Maultiere und Maulesel,
aus Position 0101
c)
Hausrinder einschlie\xc3\x9flich reinrassiger Zuchttiere,
aus Position 0102
d)
Hausschweine einschlie\xc3\x9flich reinrassiger Zuchttiere,
aus Position 0103
e)
Hausschafe einschlie\xc3\x9flich reinrassiger Zuchttiere,
aus Position 0104
f)
Hausziegen einschlie\xc3\x9flich reinrassiger Zuchttiere,
aus Position 0104
g)
Hausgefl\xc3\xbcgel (H\xc3\xbchner, Enten, G\xc3\xa4nse, Truth\xc3\xbchner und Perlh\xc3\xbchner),
Position 0105
h)
Hauskaninchen,
aus Position 0106
i)
Haustauben,
aus Position 0106
j)
Bienen,
aus Position 0106
k)
ausgebildete Blindenf\xc3\xbchrhunde
aus Position 0106
2Fleisch und genie\xc3\x9fbare SchlachtnebenerzeugnisseKapitel 2
3Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, ausgenommen Zierfische, Langusten, Hummer, Austern und Schneckenaus Kapitel 3
4Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier und Eigelb, ausgenommen ungenie\xc3\x9fbare Eier ohne Schale und ungenie\xc3\x9fbares Eigelb; nat\xc3\xbcrlicher Honigaus Kapitel 4
5Andere Waren tierischen Ursprungs, und zwar
a)
M\xc3\xa4gen von Hausrindern und Hausgefl\xc3\xbcgel,
aus Position 0504 00 00
b)
(weggefallen)
\xc2\xa0
c)
rohe Knochen
aus Position 0506
6Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelst\xc3\xb6cke, ruhend, im Wachstum oder in Bl\xc3\xbcte; Zichorienpflanzen und -wurzelnPosition 0601
7Andere lebende Pflanzen einschlie\xc3\x9flich ihrer Wurzeln, Stecklinge und Pfropfreiser; PilzmyzelPosition 0602
8Blumen und Bl\xc3\xbcten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frischaus Position 0603
9Blattwerk, Bl\xc3\xa4tter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Bl\xc3\xbcten und Bl\xc3\xbctenknospen, sowie Gr\xc3\xa4ser, Moose und Flechten, zu Binde- oder Zierzwecken, frischaus Position 0604
10Gem\xc3\xbcse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ern\xc3\xa4hrungszwecken verwendet werden, und zwar
a)
Kartoffeln, frisch oder gek\xc3\xbchlt,
Position 0701
b)
Tomaten, frisch oder gek\xc3\xbchlt,
Position 0702 00 00
c)
Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Porree/Lauch und andere Gem\xc3\xbcse der Allium-Arten, frisch oder gek\xc3\xbchlt,
Position 0703
d)
Kohl, Blumenkohl/Karfiol, Kohlrabi, Wirsingkohl und \xc3\xa4hnliche genie\xc3\x9fbare Kohlarten der Gattung Brassica, frisch oder gek\xc3\xbchlt,
Position 0704
e)
Salate (Lactuca sativa) und Chicoree (Cichorium-Arten), frisch oder gek\xc3\xbchlt,
Position 0705
f)
Karotten und Speisem\xc3\xb6hren, Speiser\xc3\xbcben, Rote R\xc3\xbcben, Schwarzwurzeln, Knollensellerie, Rettiche und \xc3\xa4hnliche genie\xc3\x9fbare Wurzeln, frisch oder gek\xc3\xbchlt,
Position 0706
g)
Gurken und Cornichons, frisch oder gek\xc3\xbchlt,
Position 0707 00
h)
H\xc3\xbclsenfr\xc3\xbcchte, auch ausgel\xc3\xb6st, frisch oder gek\xc3\xbchlt,
Position 0708
i)
anderes Gem\xc3\xbcse, frisch oder gek\xc3\xbchlt,
Position 0709
j)
Gem\xc3\xbcse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren,
Position 0710
k)
Gem\xc3\xbcse, vorl\xc3\xa4ufig haltbar gemacht (z.B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorl\xc3\xa4ufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet,
Position 0711
l)
Gem\xc3\xbcse, getrocknet, auch in St\xc3\xbccke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet,
Position 0712
m)
getrocknete, ausgel\xc3\xb6ste H\xc3\xbclsenfr\xc3\xbcchte, auch gesch\xc3\xa4lt oder zerkleinert,
Position 0713
n)
Topinambur
aus Position 0714
11Genie\xc3\x9fbare Fr\xc3\xbcchte und N\xc3\xbcssePositionen 0801 bis 0813
12Kaffee, Tee, Mate und Gew\xc3\xbcrzeKapitel 9
13GetreideKapitel 10
14M\xc3\xbcllereierzeugnisse, und zwar
a)
Mehl von Getreide,
Positionen 1101 00 und 1102
b)
Grobgrie\xc3\x9f, Feingrie\xc3\x9f und Pellets von Getreide,
Position 1103
c)
Getreidek\xc3\xb6rner, anders bearbeitet; Getreidekeime, ganz, gequetscht, als Flocken oder gemahlen
Position 1104
15Mehl, Grie\xc3\x9f, Pulver, Flocken, Granulat und Pellets von KartoffelnPosition 1105
16Mehl, Grie\xc3\x9f und Pulver von getrockneten H\xc3\xbclsenfr\xc3\xbcchten sowie Mehl, Grie\xc3\x9f und Pulver von genie\xc3\x9fbaren Fr\xc3\xbcchtenaus Position 1106
17St\xc3\xa4rkeaus Position 1108
18\xc3\x96lsamen und \xc3\xb6lhaltige Fr\xc3\xbcchte sowie Mehl hiervonPositionen 1201 00 bis 1208
19Samen, Fr\xc3\xbcchte und Sporen, zur AussaatPosition 1209
20(weggefallen)\xc2\xa0
21Rosmarin, Beifu\xc3\x9f und Basilikum in Aufmachungen f\xc3\xbcr den K\xc3\xbcchengebrauch sowie Dost, Minzen, Salbei, Kamillebl\xc3\xbcten und Hausteeaus Position 1211
22Johannisbrot und Zuckerr\xc3\xbcben, frisch oder getrocknet, auch gemahlen; Steine und Kerne von Fr\xc3\xbcchten sowie andere pflanzliche Waren (einschlie\xc3\x9flich nichtger\xc3\xb6steter Zichorienwurzeln der Variet\xc3\xa4t Cichorium intybus sativum) der haupts\xc3\xa4chlich zur menschlichen Ern\xc3\xa4hrung verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen; ausgenommen Algen, Tange und Zuckerrohraus Position 1212
23Stroh und Spreu von Getreide sowie verschiedene zur F\xc3\xbctterung verwendete PflanzenPositionen 1213 00 00 und 1214
24Pektinstoffe, Pektinate und PektateUnterposition 1302 20
25(weggefallen)\xc2\xa0
26Genie\xc3\x9fbare tierische und pflanzliche Fette und \xc3\x96le, auch verarbeitet, und zwar
a)
Schweineschmalz, anderes Schweinefett und Gefl\xc3\xbcgelfett,
aus Position 1501 00
b)
Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, ausgeschmolzen oder mit L\xc3\xb6sungsmitteln ausgezogen,
aus Position 1502 00
c)
Oleomargarin,
aus Position 1503 00
d)
fette pflanzliche \xc3\x96le und pflanzliche Fette sowie deren Fraktionen, auch raffiniert,
aus Positionen 1507 bis 1515
e)
tierische und pflanzliche Fette und \xc3\x96le sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet, ausgenommen hydriertes Rizinus\xc3\xb6l (sog. Opalwachs),
aus Position 1516
f)
Margarine; genie\xc3\x9fbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und \xc3\x96len sowie von Fraktionen verschiedener Fette und \xc3\x96le, ausgenommen Form- und Trenn\xc3\xb6le
aus Position 1517
27(weggefallen)\xc2\xa0
28Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren, ausgenommen Kaviar sowie zubereitete oder haltbar gemachte Langusten, Hummer, Austern und Schneckenaus Kapitel 16
29Zucker und ZuckerwarenKapitel 17
30Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen S\xc3\xbc\xc3\x9fmitteln sowie Schokolade und andere kakaohaltige LebensmittelzubereitungenPositionen 1805 00 00 und 1806
31Zubereitungen aus Getreide, Mehl, St\xc3\xa4rke oder Milch; BackwarenKapitel 19
32Zubereitungen von Gem\xc3\xbcse, Fr\xc3\xbcchten, N\xc3\xbcssen oder anderen Pflanzenteilen, ausgenommen Frucht- und Gem\xc3\xbcses\xc3\xa4ftePositionen 2001 bis 2008
33Verschiedene LebensmittelzubereitungenKapitel 21
34Wasser, ausgenommen - Trinkwasser, einschlie\xc3\x9flich Quellwasser und Tafelwasser, das in zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Fertigpackungen in den Verkehr gebracht wird, - Heilwasser und - Wasserdampfaus Unterposition 2201 90 00
35Milchmischgetr\xc3\xa4nke mit einem Anteil an Milch oder Milcherzeugnissen (z.B. Molke) von mindestens f\xc3\xbcnfundsiebzig Prozent des Fertigerzeugnissesaus Position 2202
36SpeiseessigPosition 2209 00
37R\xc3\xbcckst\xc3\xa4nde und Abf\xc3\xa4lle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes FutterKapitel 23
38(weggefallen)\xc2\xa0
39Speisesalz, nicht in w\xc3\xa4ssriger L\xc3\xb6sungaus Position 2501 00
40
a)
handels\xc3\xbcbliches Ammoniumcarbonat und andere Ammoniumcarbonate,
Unterposition 2836 99 17
b)
Natriumhydrogencarbonat (Natriumbicarbonat)
Unterposition 2836 30 00
41D-Glucitol (Sorbit), auch mit Zusatz von Saccharin oder dessen SalzenUnterpositionen 2905 44 und 2106 90
42Essigs\xc3\xa4ureUnterposition 2915 21 00
43Natriumsalz und Kaliumsalz des Saccharinsaus Unterposition 2925 11 00
44(weggefallen)\xc2\xa0
45Tierische oder pflanzliche D\xc3\xbcngemittel mit Ausnahme von Guano, auch untereinander gemischt, jedoch nicht chemisch behandelt; durch Mischen von tierischen oder pflanzlichen Erzeugnissen gewonnene D\xc3\xbcngemittelaus Position 3101 00 00
46Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschlie\xc3\x9flich alkoholischer L\xc3\xb6sungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, in Aufmachungen f\xc3\xbcr den K\xc3\xbcchengebrauchaus Unterposition 3302 10
47Gelatineaus Position 3503 00
48Holz, und zwar
a)
Brennholz in Form von Pl\xc3\xa4ttchen oder Schnitzeln, Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigb\xc3\xbcndeln oder \xc3\xa4hnlichen Formen,
aus Position 4401
b)
S\xc3\xa4gesp\xc3\xa4ne, Holzabf\xc3\xa4lle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder \xc3\xa4hnlichen Formen zusammengepresst
Unterpositionen
4401\xc2\xa03100,
4401\xc2\xa03200,
4401\xc2\xa03900,
4401\xc2\xa04100 und
4401\xc2\xa04900
49B\xc3\xbccher, Zeitungen und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes mit Ausnahme der Erzeugnisse, f\xc3\xbcr die Beschr\xc3\xa4nkungen als jugendgef\xc3\xa4hrdende Tr\xc3\xa4germedien bzw. Hinweispflichten nach \xc2\xa7 15 Abs. 1 bis 3 und 6 des Jugendschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung bestehen, sowie der Ver\xc3\xb6ffentlichungen, die \xc3\xbcberwiegend Werbezwecken (einschlie\xc3\x9flich Reisewerbung) dienen, und zwar
a)
B\xc3\xbccher, Brosch\xc3\xbcren und \xc3\xa4hnliche Drucke, auch in Teilheften, losen Bogen oder Bl\xc3\xa4ttern, zum Broschieren, Kartonieren oder Binden bestimmt, sowie Zeitungen und andere periodische Druckschriften kartoniert, gebunden oder in Sammlungen mit mehr als einer Nummer in gemeinsamem Umschlag (ausgenommen solche, die \xc3\xbcberwiegend Werbung enthalten),
aus Positionen 4901,
9705 und
9706
b)
Zeitungen und andere periodische Druckschriften, auch mit Bildern oder Werbung enthaltend (ausgenommen Anzeigenbl\xc3\xa4tter, Annoncen-Zeitungen und dergleichen, die \xc3\xbcberwiegend Werbung enthalten),
aus Position 4902
c)
Bilderalben, Bilderb\xc3\xbccher und Zeichen- oder Malb\xc3\xbccher, f\xc3\xbcr Kinder,
aus Position 4903 00 00
d)
Noten, handgeschrieben oder gedruckt, auch mit Bildern, auch gebunden,
aus Position 4904 00 00
e)
kartografische Erzeugnisse aller Art, einschlie\xc3\x9flich Wandkarten, topografischer Pl\xc3\xa4ne und Globen, gedruckt,
aus Position 4905
f)
Briefmarken und dergleichen (z. B. Ersttagsbriefe, Ganzsachen) als Sammlungsst\xc3\xbccke
aus Positionen 4907 00 und 9704 00 00
50Platten, B\xc3\xa4nder, nicht fl\xc3\xbcchtige Halbleiterspeichervorrichtungen, \xe2\x80\x9eintelligente Karten (smart cards)\xe2\x80\x9c und andere Tontr\xc3\xa4ger oder \xc3\xa4hnliche Aufzeichnungstr\xc3\xa4ger, die ausschlie\xc3\x9flich die Tonaufzeichnung der Lesung eines Buches enthalten, mit Ausnahme der Erzeugnisse, f\xc3\xbcr die Beschr\xc3\xa4nkungen als jugendgef\xc3\xa4hrdende Tr\xc3\xa4germedien bzw. Hinweispflichten nach \xc2\xa7 15 Absatz 1 bis 3 und 6 des Jugendschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung bestehenaus Position 8523
51Rollst\xc3\xbchle und andere Fahrzeuge f\xc3\xbcr Behinderte, auch mit Motor oder anderer Vorrichtung zur mechanischen FortbewegungPosition 8713
52K\xc3\xb6rperersatzst\xc3\xbccke, orthop\xc3\xa4dische Apparate und andere orthop\xc3\xa4dische Vorrichtungen sowie Vorrichtungen zum Beheben von Funktionssch\xc3\xa4den oder Gebrechen, f\xc3\xbcr Menschen, und zwar
a)
k\xc3\xbcnstliche Gelenke, ausgenommen Teile und Zubeh\xc3\xb6r,
aus Unterposition 9021 31 00
b)
orthop\xc3\xa4dische Apparate und andere orthop\xc3\xa4dische Vorrichtungen einschlie\xc3\x9flich Kr\xc3\xbccken sowie medizinisch-chirurgischer G\xc3\xbcrtel und Bandagen, ausgenommen Teile und Zubeh\xc3\xb6r,
aus Unterposition 9021 10
c)
Prothesen, ausgenommen Teile und Zubeh\xc3\xb6r,
aus Unterpositionen 9021 21, 9021 29 00 und 9021 39
d)
Schwerh\xc3\xb6rigenger\xc3\xa4te, Herzschrittmacher und andere Vorrichtungen zum Beheben von Funktionssch\xc3\xa4den oder Gebrechen, zum Tragen in der Hand oder am K\xc3\xb6rper oder zum Einpflanzen in den Organismus, ausgenommen Teile und Zubeh\xc3\xb6r
Unterpositionen 9021 40 00 und 9021 50 00, aus Unterposition 9021 90
53Kunstgegenst\xc3\xa4nde, und zwar
a)
Gem\xc3\xa4lde und Zeichnungen, vollst\xc3\xa4ndig mit der Hand geschaffen, sowie Collagen und \xc3\xa4hnliche dekorative Bildwerke,
Position 9701
b)
Originalstiche, -schnitte und -steindrucke,
Position 9702
c)
Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst, aus Stoffen aller Art
Position 9703
54Sammlungsst\xc3\xbccke,
a)
zoologische, botanische, mineralogische oder anatomische, und Sammlungen dieser Art,
aus Position 9705
b)
von geschichtlichem, arch\xc3\xa4ologischem, pal\xc3\xa4ontologischem oder v\xc3\xb6lkerkundlichem Wert,
aus Position 9705
c)
von m\xc3\xbcnzkundlichem Wert, und zwar
\xc2\xa0
aa)
kursung\xc3\xbcltige Banknoten einschlie\xc3\x9flich Briefmarkengeld und Papiernotgeld,
aus Position 9705
bb)
M\xc3\xbcnzen aus unedlen Metallen,
aus Position 9705
cc)
M\xc3\xbcnzen und Medaillen aus Edelmetallen, wenn die Bemessungsgrundlage f\xc3\xbcr die Ums\xc3\xa4tze dieser Gegenst\xc3\xa4nde mehr als 250 Prozent des unter Zugrundelegung des Feingewichts berechneten Metallwerts ohne Umsatzsteuer betr\xc3\xa4gt
aus Positionen 9705 und 9706
55Erzeugnisse f\xc3\xbcr Zwecke der Monatshygiene, und zwar
a)
hygienische Binden (Einlagen) und Tampons aus Stoffen aller Art,
aus Position 9619
b)
Hygienegegenst\xc3\xa4nde aus Kunststoffen (Menstruationstassen, Menstruationsschw\xc3\xa4mmchen),
aus Unterposition 3924 90
c)
Waren zu hygienischen Zwecken aus Weichkautschuk (Menstruationstassen),
aus Unterposition 4014 90
d)
nat\xc3\xbcrliche Schw\xc3\xa4mme tierischen Ursprungs (Menstruationsschw\xc3\xa4mmchen),
aus Unterposition 0511 99 39
\xc2\xa0
e)
Periodenhosen (Slips und andere Unterhosen mit einer eingearbeiteten saugf\xc3\xa4higen Einlage, zur mehrfachen Verwendung),
aus Position 9619
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage 3\xc2\xa0(zu \xc2\xa7 13b Absatz 2 Nummer 7)
Liste der Gegenst\xc3\xa4nde im Sinne des \xc2\xa7 13b Absatz 2 Nummer 7

\n
(Fundstelle: BGBl. I 2010, 1787)
Lfd. Nr.WarenbezeichnungZolltarif
(Kapitel, Position, Unterposition)
1Granulierte Schlacke (Schlackensand) aus der Eisen- und StahlherstellungUnterposition 2618 00 00
2Schlacken (ausgenommen granulierte Schlacke), Zunder und andere Abf\xc3\xa4lle der Eisen- und StahlherstellungUnterposition 2619 00
3Schlacken, Aschen und R\xc3\xbcckst\xc3\xa4nde (ausgenommen solche
der Eisen- und Stahlherstellung), die Metalle, Arsen oder deren Verbindungen enthalten
Position 2620
4Abf\xc3\xa4lle, Schnitzel und Bruch von KunststoffenPosition 3915
5Abf\xc3\xa4lle, Bruch und Schnitzel von Weichkautschuk, auch zu Pulver oder Granulat zerkleinertUnterposition 4004 00 00
6Bruchglas und andere Abf\xc3\xa4lle und Scherben von GlasUnterposition 7001 00 10
7Abf\xc3\xa4lle und Schrott von Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen; andere Abf\xc3\xa4lle und Schrott, Edelmetalle oder Edelmetallverbindungen enthaltend, von der haupts\xc3\xa4chlich zur Wiedergewinnung von Edelmetallen verwendeten Art; ausgenommen Waren der Position 8549Position 7112
8Abf\xc3\xa4lle und Schrott, aus Eisen oder Stahl; Abfallbl\xc3\xb6cke aus Eisen oder StahlPosition 7204
9Abf\xc3\xa4lle und Schrott, aus KupferPosition 7404
10Abf\xc3\xa4lle und Schrott, aus NickelPosition 7503
11Abf\xc3\xa4lle und Schrott, aus AluminiumPosition 7602
12Abf\xc3\xa4lle und Schrott, aus BleiPosition 7802
13Abf\xc3\xa4lle und Schrott, aus ZinkPosition 7902
14Abf\xc3\xa4lle und Schrott, aus ZinnPosition 8002
15Abf\xc3\xa4lle und Schrott, aus anderen unedlen Metallenaus Positionen 8101 bis 8113
16Abf\xc3\xa4lle und Schrott, von elektrischen Prim\xc3\xa4relementen, Prim\xc3\xa4rbatterien und Akkumulatoren; ausgebrauchte elektrische Prim\xc3\xa4relemente, Prim\xc3\xa4rbatterien und AkkumulatorenUnterposition 8549 11, Unterposition 8549 12, Unterposition 8549 13, Unterposition 8549 14 und Unterposition 8549 19
17Abf\xc3\xa4lle oder Schrott von elektrischen und elektronischen Ger\xc3\xa4ten von der haupts\xc3\xa4chlich zur Wiedergewinnung von Edelmetallen verwendeten ArtUnterpositionen
8549 21 und
8549 29
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage 4\xc2\xa0(zu \xc2\xa7 13b Absatz 2 Nummer 11)
Liste der Gegenst\xc3\xa4nde, f\xc3\xbcr deren Lieferung der Leistungsempf\xc3\xa4nger die Steuer schuldet

\n
(Fundstelle: BGBl. I 2014, 2429)


Lfd. Nr.WarenbezeichnungZolltarif
(Kapitel, Position, Unterposition)
\xc2\xa01Silber, in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver; Silberplattierungen auf unedlen Metallen, in Rohform oder als HalbzeugPositionen 7106 und 7107
\xc2\xa02Platin, in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver; Platinplattierungen auf unedlen Metallen, auf Silber oder auf Gold, in Rohform oder als HalbzeugPosition 7110 und Unterposition 7111 00 00
3Roheisen oder Spiegeleisen, in Masseln, Bl\xc3\xb6cken oder anderen Rohformen; K\xc3\xb6rner und Pulver aus Roheisen, Spiegeleisen, Eisen oder Stahl; Rohbl\xc3\xb6cke und andere Rohformen aus Eisen oder Stahl; Halbzeug aus Eisen oder StahlPositionen 7201, 7205 bis 7207, 7218 und 7224
\xc2\xa04Nicht raffiniertes Kupfer und Kupferanoden zum elektrolytischen Raffinieren; raffiniertes Kupfer und Kupferlegierungen, in Rohform; Kupfervorlegierungen; Pulver und Flitter aus KupferPositionen 7402, 7403, 7405 und 7406
\xc2\xa05Nickelmatte, Nickeloxidsinter und andere Zwischenerzeugnisse der Nickelmetallurgie; Nickel in Rohform; Pulver und Flitter, aus NickelPositionen 7501, 7502 und 7504
\xc2\xa06Aluminium in Rohform; Pulver und Flitter, aus AluminiumPositionen 7601 und 7603
\xc2\xa07Blei in Rohform; Pulver und Flitter, aus BleiPosition 7801; aus Position 7804
\xc2\xa08Zink in Rohform; Staub, Pulver und Flitter, aus ZinkPositionen 7901 und 7903
\xc2\xa09Zinn in RohformPosition 8001
10Andere unedle Metalle in Rohform oder als Pulveraus Positionen 8101 bis 8112
11Cermets in RohformUnterposition 8113 00 20
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage 5\xc2\xa0(zu \xc2\xa7 24 Absatz 5)
Berechnung des Durchschnittssatzes f\xc3\xbcr Land- und Forstwirte im Sinne des \xc2\xa7 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3

\n
(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 387, S. 46)


F\xc3\xbcr die Berechnung gilt Folgendes:
Der ma\xc3\x9fgebliche Zeitraum betr\xc3\xa4gt drei Jahre. Er beginnt mit dem 1. Januar des vierten Jahres und endet mit Ablauf des 31. Dezember des zweiten Jahres jeweils vor dem Jahr, in dem die Neuberechnung erfolgt. Die Neuberechnung erfolgt auf Grundlage der Daten aus der landwirtschaftlichen Gesamtrechnung f\xc3\xbcr Deutschland und der Umsatzsteuerstatistik. Der neu berechnete Durchschnittssatz wird auf eine Nachkommastelle kaufm\xc3\xa4nnisch gerundet.
Der Durchschnittssatz ergibt sich aus folgendem Berechnungsschema:
\xc2\xa0Vorsteuer im ma\xc3\x9fgeblichen Zeitraum aller Unternehmer, die ihre Ums\xc3\xa4tze nach Absatz 1 Nummer 3 versteuern
x100
:Ums\xc3\xa4tze im ma\xc3\x9fgeblichen Zeitraum aller Unternehmer, die ihre Ums\xc3\xa4tze nach Absatz 1 Nummer 3 versteuern
=Durchschnittssatz in Prozent
Die Vorsteuer im ma\xc3\x9fgeblichen Zeitraum aller Unternehmer, die ihre Ums\xc3\xa4tze nach Absatz 1 Nummer 3 versteuern, ergibt sich aus folgendem Berechnungsschema:
\xc2\xa0Vorsteuer aller Unternehmer, die ihre Ums\xc3\xa4tze nach Absatz 1 Nummer 3 versteuern, und der regelbesteuerten Landwirte jeweils im ma\xc3\x9fgeblichen Zeitraum
./.Vorsteuer der regelbesteuerten Landwirte im ma\xc3\x9fgeblichen Zeitraum
=Vorsteuer im ma\xc3\x9fgeblichen Zeitraum aller Unternehmer, die ihre Ums\xc3\xa4tze nach Absatz 1 Nummer 3 versteuern
Die Ums\xc3\xa4tze im ma\xc3\x9fgeblichen Zeitraum aller Unternehmer, die ihre Ums\xc3\xa4tze nach Absatz 1 Nummer 3 versteuern, ergeben sich aus folgendem Berechnungsschema:
\xc2\xa0Produktionswert der Landwirtschaft
./.innerbetrieblich verbrauchte und erzeugte Futtermittel
+Verk\xc3\xa4ufe von lebenden Tieren an andere landwirtschaftliche Betriebe
+Verk\xc3\xa4ufe von gebrauchten Anlageg\xc3\xbctern an andere landwirtschaftliche Betriebe
./.Ums\xc3\xa4tze der regelbesteuerten Landwirte
=Ums\xc3\xa4tze im ma\xc3\x9fgeblichen Zeitraum aller Unternehmer, die ihre Ums\xc3\xa4tze nach Absatz 1 Nummer 3 versteuern
\n
\n
\n
\n \t\n
\n
\n
\nDie Gegenst\xc3\xa4nde d\xc3\xbcrfen nicht f\xc3\xbcr die Lieferung auf der Einzelhandelsstufe aufgemacht sein.'


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 25. März 2025 01:12

G. zuletzt geändert durch Art. 27 G v. 2.12.2024 I Nr. 387
G. Neugefasst durch Bek. v. 21.2.2005 I 386;


Alte Fassungen (a.F.) zu Anlage 1 UStG:
Fassung bis Synopse Archiv
31.12.2024 Synopse Alte Version laden.
13.12.2024 Synopse Alte Version laden.

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