Anlage 5 UStG

(zu § 24 Absatz 5) Berechnung des Durchschnittssatzes für Land- und Forstwirte im Sinne des § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3

Bei der Darstellung von Anlagen / Anhängen kann es zu Fehlern kommen.

1(Fundstelle: BGBl. 22024 I Nr. 387, S. 46)

Für die Berechnung gilt Folgendes:

1Der maßgebliche Zeitraum beträgt drei Jahre. 2Er beginnt mit dem 1. Januar des vierten Jahres und endet mit Ablauf des 31. Dezember des zweiten Jahres jeweils vor dem Jahr, in dem die Neuberechnung erfolgt. 3Die Neuberechnung erfolgt auf Grundlage der Daten aus der landwirtschaftlichen Gesamtrechnung für Deutschland und der Umsatzsteuerstatistik. 4Der neu berechnete Durchschnittssatz wird auf eine Nachkommastelle kaufmännisch gerundet.

Der Durchschnittssatz ergibt sich aus folgendem Berechnungsschema:

b'
\xc2\xa0Vorsteuer im ma\xc3\x9fgeblichen Zeitraum aller Unternehmer, die ihre Ums\xc3\xa4tze nach Absatz 1 Nummer 3 versteuern
x100
:Ums\xc3\xa4tze im ma\xc3\x9fgeblichen Zeitraum aller Unternehmer, die ihre Ums\xc3\xa4tze nach Absatz 1 Nummer 3 versteuern
=Durchschnittssatz in Prozent
Die Vorsteuer im ma\xc3\x9fgeblichen Zeitraum aller Unternehmer, die ihre Ums\xc3\xa4tze nach Absatz 1 Nummer 3 versteuern, ergibt sich aus folgendem Berechnungsschema:
\xc2\xa0Vorsteuer aller Unternehmer, die ihre Ums\xc3\xa4tze nach Absatz 1 Nummer 3 versteuern, und der regelbesteuerten Landwirte jeweils im ma\xc3\x9fgeblichen Zeitraum
./.Vorsteuer der regelbesteuerten Landwirte im ma\xc3\x9fgeblichen Zeitraum
=Vorsteuer im ma\xc3\x9fgeblichen Zeitraum aller Unternehmer, die ihre Ums\xc3\xa4tze nach Absatz 1 Nummer 3 versteuern
Die Ums\xc3\xa4tze im ma\xc3\x9fgeblichen Zeitraum aller Unternehmer, die ihre Ums\xc3\xa4tze nach Absatz 1 Nummer 3 versteuern, ergeben sich aus folgendem Berechnungsschema:
\xc2\xa0Produktionswert der Landwirtschaft
./.innerbetrieblich verbrauchte und erzeugte Futtermittel
+Verk\xc3\xa4ufe von lebenden Tieren an andere landwirtschaftliche Betriebe
+Verk\xc3\xa4ufe von gebrauchten Anlageg\xc3\xbctern an andere landwirtschaftliche Betriebe
./.Ums\xc3\xa4tze der regelbesteuerten Landwirte
=Ums\xc3\xa4tze im ma\xc3\x9fgeblichen Zeitraum aller Unternehmer, die ihre Ums\xc3\xa4tze nach Absatz 1 Nummer 3 versteuern
\n
\n
\n
\n \t\n
\n
\n
\n'

Die Vorsteuer im maßgeblichen Zeitraum aller Unternehmer, die ihre Umsätze nach Absatz 1 Nummer 3 versteuern, ergibt sich aus folgendem Berechnungsschema:

b'
\xc2\xa0Vorsteuer aller Unternehmer, die ihre Ums\xc3\xa4tze nach Absatz 1 Nummer 3 versteuern, und der regelbesteuerten Landwirte jeweils im ma\xc3\x9fgeblichen Zeitraum
./.Vorsteuer der regelbesteuerten Landwirte im ma\xc3\x9fgeblichen Zeitraum
=Vorsteuer im ma\xc3\x9fgeblichen Zeitraum aller Unternehmer, die ihre Ums\xc3\xa4tze nach Absatz 1 Nummer 3 versteuern
Die Ums\xc3\xa4tze im ma\xc3\x9fgeblichen Zeitraum aller Unternehmer, die ihre Ums\xc3\xa4tze nach Absatz 1 Nummer 3 versteuern, ergeben sich aus folgendem Berechnungsschema:
\xc2\xa0Produktionswert der Landwirtschaft
./.innerbetrieblich verbrauchte und erzeugte Futtermittel
+Verk\xc3\xa4ufe von lebenden Tieren an andere landwirtschaftliche Betriebe
+Verk\xc3\xa4ufe von gebrauchten Anlageg\xc3\xbctern an andere landwirtschaftliche Betriebe
./.Ums\xc3\xa4tze der regelbesteuerten Landwirte
=Ums\xc3\xa4tze im ma\xc3\x9fgeblichen Zeitraum aller Unternehmer, die ihre Ums\xc3\xa4tze nach Absatz 1 Nummer 3 versteuern
\n
\n \n
\n \t\n
\n\n\n'

Die Umsätze im maßgeblichen Zeitraum aller Unternehmer, die ihre Umsätze nach Absatz 1 Nummer 3 versteuern, ergeben sich aus folgendem Berechnungsschema:

b'
\xc2\xa0Produktionswert der Landwirtschaft
./.innerbetrieblich verbrauchte und erzeugte Futtermittel
+Verk\xc3\xa4ufe von lebenden Tieren an andere landwirtschaftliche Betriebe
+Verk\xc3\xa4ufe von gebrauchten Anlageg\xc3\xbctern an andere landwirtschaftliche Betriebe
./.Ums\xc3\xa4tze der regelbesteuerten Landwirte
=Ums\xc3\xa4tze im ma\xc3\x9fgeblichen Zeitraum aller Unternehmer, die ihre Ums\xc3\xa4tze nach Absatz 1 Nummer 3 versteuern
\n \n \n
\n \t\n
\n\n\n'


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 25. März 2025 01:12

G. zuletzt geändert durch Art. 27 G v. 2.12.2024 I Nr. 387
G. Neugefasst durch Bek. v. 21.2.2005 I 386;


Alte Fassungen (a.F.) zu Anlage 5 UStG:
Fassung bis Synopse Archiv
31.12.2024 Synopse Alte Version laden.

Die hier dargestellten Fassungen werden automatisch erstellt. Sie müssen nicht die Daten des Inkrafttretens der Änderung abbilden.

Urteile zu Anlage 5 UStG

Noch kein Urteile verknüpft.

Nutzen Sie unsere Suche.

Tags

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

Verweise auf Anlage 5 UStG

IntelLaw

Struktur

Loading...

Aktionen

Lesezeichen: CTRL+D

Aktionen
Zitieren mit Quelle:

TextmarkerBETA

x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.

Öffnen: STRG + Shift | Schließen: ESC