(1) Das Urheberrecht ist vererblich.
(2) 1Der Urheber kann durch letztwillige Verfügung die Ausübung des Urheberrechts einem Testamentsvollstrecker übertragen. 2§ 2210 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 25 G v. 23.6.2021 I 1858
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