(1) 1Das Register anonymer und pseudonymer Werke für die in § 66 Abs. 2 Satz 2 vorgesehenen Eintragungen wird beim Patentamt geführt. 2Das Patentamt bewirkt die Eintragungen, ohne die Berechtigung des Antragstellers oder die Richtigkeit der zur Eintragung angemeldeten Tatsachen zu prüfen.
(2) 1Wird die Eintragung abgelehnt, so kann der Antragsteller gerichtliche Entscheidung beantragen. 2Über den Antrag entscheidet das für den Sitz des Patentamts zuständige Oberlandesgericht durch einen mit Gründen versehenen Beschluß. 3Der Antrag ist schriftlich bei dem Oberlandesgericht einzureichen. 4Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist endgültig. 5Im übrigen gelten für das gerichtliche Verfahren die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.
(3) 1Die Eintragungen werden im Bundesanzeiger öffentlich bekanntgemacht. 2Die Kosten für die Bekanntmachung hat der Antragsteller im voraus zu entrichten.
(4) 1Die Einsicht in das Register ist jedem gestattet. 2Auf Antrag werden Auszüge aus dem Register erteilt.
(5) Der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
(6) Eintragungen, die nach § 56 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst vom 19. Juni 1901 beim Stadtrat in Leipzig vorgenommen worden sind, bleiben wirksam.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 25 G v. 23.6.2021 I 1858
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