Ist nach § 28 Abs. 2 angeordnet, daß das Urheberrecht durch einen Testamentsvollstrecker ausgeübt wird, so ist die nach den §§ 115 und 116 erforderliche Einwilligung durch den Testamentsvollstrecker zu erteilen.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 28 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
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