§ 116 UrhG

Originale von Werken

(1) Gegen den Rechtsnachfolger des Urhebers (§ 30) ist die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in die ihm gehörenden Originale von Werken des Urhebers nur mit seiner Einwilligung zulässig.

(2) Der Einwilligung bedarf es nicht

1.
in den Fällen des § 114 Abs. 2 Satz 1,
2.
zur Zwangsvollstreckung in das Original eines Werkes, wenn das Werk erschienen ist.
§ 114 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 24. April 2024 02:33

G. Zuletzt geändert durch Art. 25 G v. 23.6.2021 I 1858

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