Auf Vereinbarungen, die erlaubte Nutzungen nach den §§ 61d und 61f zum Nachteil der Nutzungsberechtigten beschränken oder untersagen, kann sich der Rechtsinhaber nicht berufen.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 25 G v. 23.6.2021 I 1858
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