Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge | TzBfG | Vierter Abschnitt

Vierter Abschnitt | TzBfG

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(+++ Textnachweis ab: 1.1.2001 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. § 9a +++)
(+++ Amtliche Hinweise des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EGRL 81/97 (CELEX Nr: 397L0081)
EGRL 70/99 (CELEX Nr: 399L0070) +++)

Das G wurde als Artikel 1 des G v. 21.12.2000 I 1966 vom Bundestag beschlossen. Es ist gem. Art. 4 dieses G mWv 1.1.2001 in Kraft getreten.
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