Der Arbeitgeber hat Sorge zu tragen, dass auch teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zur Förderung der beruflichen Entwicklung und Mobilität teilnehmen können, es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe oder Aus- und Weiterbildungswünsche anderer teilzeit- oder vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer entgegenstehen.
Standangaben Gesetz
Zuletzt aktualisiert: 11. August 2022 02:32
G. Zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 22.11.2019 I 1746
G.
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