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Das Telemediengesetz trat am 14. Mai 2024 außer Kraft. Es wurde durch das Digitale-Dienste-Gesetz abgelöst.
(1) Diensteanbieter haben bei kommerziellen Kommunikationen, die Telemedien oder Bestandteile von Telemedien sind, mindestens die folgenden Voraussetzungen zu beachten:
(2) 1Werden kommerzielle Kommunikationen per elektronischer Post versandt, darf in der Kopf- und Betreffzeile weder der Absender noch der kommerzielle Charakter der Nachricht verschleiert oder verheimlicht werden. 2Ein Verschleiern oder Verheimlichen liegt dann vor, wenn die Kopf- und Betreffzeile absichtlich so gestaltet sind, dass der Empfänger vor Einsichtnahme in den Inhalt der Kommunikation keine oder irreführende Informationen über die tatsächliche Identität des Absenders oder den kommerziellen Charakter der Nachricht erhält.
(3) Videosharingplattform-Anbieter müssen eine Funktion bereitstellen, mit der Nutzer, die nutzergenerierte Videos hochladen, erklären können, ob diese Videos audiovisuelle kommerzielle Kommunikation enthalten.
(4) Videosharingplattform-Anbieter sind verpflichtet, audiovisuelle kommerzielle Kommunikation, die Nutzer auf den Videosharingplattform-Dienst hochgeladen haben, als solche zu kennzeichnen, soweit sie nach Absatz 3 oder anderweitig Kenntnis von dieser erlangt haben.
(5) Die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb bleiben unberührt.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 12.8.2021 I 3544
Fassung bis | Synopse | Archiv |
---|---|---|
26.11.2020 | Synopse |
Die hier dargestellten Fassungen werden automatisch erstellt. Sie müssen nicht die Daten des Inkrafttretens der Änderung abbilden.
ÖFFENTLICHES RECHT URHEBER- UND MEDIENRECHT ONLINE-SERVICES WERBUNG INTERNET RUNDFUNK STREAMING WETTBEWERBSRECHT DIGITALISIERUNG ABMAHNUNG COMPUTERSPIELE E-COMMERCE INFLUENCER MARKETING INTERNETRECHT WERBERECHT INFLUENCER MARKETING; SOCIAL MEDIA; INTERNETRECHT; ABMAHNUNG; WERBERECHT WERBEKENNZEICHNUNG CATHY HUMMELS Hinzufügen
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