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Die Datenschutzbestimmungen des TMG und des TKG, einschließlich der Bestimmungen zum Schutz des Fernmeldegeheimnisses, sind in einem neuen Gesetz Telekommunikations- Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG) zusammengeführt worden.
sowie an und in den darauf befindlichen Gebäuden alle die Vorrichtungen anbringt, die erforderlich sind, um Zugänge zu seinem öffentlichen Telekommunikationsnetz auf dem betreffenden oder einem benachbarten Grundstück und in den darauf befindlichen Gebäuden einzurichten, zu prüfen und instand zu halten. 3Dieses Recht erstreckt sich auch auf vorinstallierte Hausverkabelungen. Die Inanspruchnahme des Grundstücks durch Vorrichtungen darf nur zu einer notwendigen und zumutbaren Belastung führen.
Nutzungsvertrag
des/der
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(Eigentümer/Eigentümerin)
mit
der
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(Netzbetreiber)
Der Eigentümer/die Eigentümerin ist damit einverstanden, dass der Netzbetreiber
auf seinem/ihrem Grundstück
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Straße (Platz) Nr. ...........................................................
in ...........................................................................
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 18.5.2021 I 1122
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