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Die Datenschutzbestimmungen des TMG und des TKG, einschließlich der Bestimmungen zum Schutz des Fernmeldegeheimnisses, sind in einem neuen Gesetz Telekommunikations- Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG) zusammengeführt worden.
Von den Vorschriften dieses Teils oder der auf Grund dieses Teils erlassenen Rechtsverordnungen darf, soweit nicht ein Anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Teilnehmers abgewichen werden.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 18.5.2021 I 1122
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