(1) 1Der Entschädigung wird der gemeine Wert des Tieres zu Grunde gelegt. 2Der gemeine Wert wird ohne Rücksicht auf die Wertminderung, die das Tier infolge der Tierseuche oder einer tierseuchenrechtlich vorgeschriebenen oder behördlich angeordneten Maßnahme erlitten hat, ermittelt.
(2) Die Entschädigung darf folgende Höchstsätze je Tier nicht überschreiten:
1. | Pferde, Esel, Maulesel, Maultiere | 6 000 Euro, |
2. | Rinder einschließlich Bisons, Wisente und Wasserbüffel | 4 000 Euro, |
3. | Schweine | 1 500 Euro, |
4. | Gehegewild | 1 000 Euro, |
5. | Schafe | 800 Euro, |
6. | Ziegen | 800 Euro, |
7. | Geflügel | 50 Euro. |
(3) Die Entschädigung nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 mindert sich
(4) 1Auf die Entschädigung wird der Wert der nach Maßgabe einer tierseuchenrechtlichen Vorschrift oder behördlichen Anordnung verwertbaren Teile des Tieres angerechnet. 2Die bei der Verwertung oder Tötung des Tieres unmittelbar entstehenden Kosten zählen nicht zur Entschädigung, sie sind zusätzlich zu erstatten. 3Bei der Festsetzung der Entschädigung werden Steuern nicht berücksichtigt. 4Dies gilt nicht für Kosten nach Satz 2.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 21.12.2022 I 2852
G. Neugefasst durch Bek. v. 21.11.2018 I 1938;
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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20.10.2022 | Synopse | Alte Version laden. |
19.10.2022 | Synopse | Alte Version laden. |
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