Vorbehaltlich der in diesem Gesetz bezeichneten Ausnahmen wird auf Antrag eine Entschädigung in Geld geleistet für
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 21.12.2022 I 2852
G. Neugefasst durch Bek. v. 21.11.2018 I 1938;
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