Gesetz über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse | TabakerzG | Abschnitt 3

Abschnitt 3 | TabakerzG

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(+++ Textnachweis ab: 20.5.2016 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 Abs. 1, 36, 47 Abs. 3, 47 Abs. 4, 47 Abs. 10 +++)

Das G wurde als Artikel 1 des G v. 4.4.2016 I 569 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 8 Abs. 1 dieses G am 20.5.2016 in Kraft getreten. Soweit das G zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigt, tritt das G gem. Art. 8 Abs. 2 des G v. 4.4.2016 I 569 am 9.4.2016 in Kraft.
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