Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, um eine einheitliche Durchführung der Überwachung zu fördern, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 19.7.2023 I Nr. 194
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