§ 32 TabakerzG

Duldungs- und Mitwirkungspflichten

1Die nach § 3 Verpflichteten haben Maßnahmen nach § 31 Absatz 1 bis 3 zu dulden sowie die Marktüberwachungsbehörden und deren Beauftragte zu unterstützen. 2Die nach § 3 Verpflichteten erteilen der Marktüberwachungsbehörde auf Verlangen die Auskünfte, die für deren Aufgabenerfüllung erforderlich sind. 3Die Auskunftspflichtigen können die Auskunft auf Fragen verweigern, wenn die Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. 4Sie sind über ihr Recht zur Auskunftsverweigerung zu belehren.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 19. April 2024 03:20

G. Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 19.7.2023 I Nr. 194

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