§ 17 TabakerzG

Pflanzliche Raucherzeugnisse

(1) Pflanzliche Raucherzeugnisse dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Packungen und Außenverpackungen mit gesundheitsbezogenen Warnhinweisen versehen sind.

(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union Inhalt, Art und Weise, Umfang und das Verfahren der Kennzeichnung mit gesundheitsbezogenen Warnhinweisen zu regeln.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 20. April 2024 03:19

G. Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 19.7.2023 I Nr. 194


Alte Fassungen (a.F.) zu § 17 TabakerzG:
Fassung bis Synopse Archiv
21.07.2023 Synopse Alte Version laden.

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