§ 11 TabakerzG

Tabakerzeugnisse zum oralen Gebrauch

Es ist verboten, Tabakerzeugnisse zum oralen Gebrauch in den Verkehr zu bringen.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 23. April 2024 03:19

G. Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 19.7.2023 I Nr. 194

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