§ Muster 2d StVZO

(§ 20) Vorbemerkungen

1(Fundstelle: BGBl. 2I 2012, 949 - 951)

1.
TrägermaterialDie Datenbestätigung muss fälschungserschwerend gestaltet sein. Zu diesem Zweck muss für den Druck Papier verwendet werden, das entweder durch farbige grafische Darstellung geschützt ist oder das Herstellerzeichen als Wasserzeichen enthält.Die Datenbestätigung hat das Format DIN A4. Sie kann zweiseitig bedruckt sein oder aus zwei Seiten bestehen, die jeweils einseitig bedruckt sind. Die Anfügung weiterer Seiten ist zulässig, wenn der Schreibraum im Feld (22) und/oder im Feld (22a) nicht ausreicht. Auf jeder weiteren Seite sind die Angaben entsprechend der Kopfzeile der Seite 2 des Musters anzugeben.
2.
Aufbau und Inhalt der DatenbestätigungAufbau und Inhalt der Datenbestätigung müssen dem Muster 2d entsprechen. Abweichungen sind nur zulässig, wenn die Datenbestätigung den Regelungen betreffend die Übereinstimmungsbescheinigung gemäß der Richtlinie 2007/46/EG, der Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates (ABl. L 124 vom 9.5.2002, S. 1), der Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 74/150/EWG (ABl. L 171 vom 9.7.2003, S. 1) in ihrer jeweils geltenden Fassung entspricht. Hierbei müssen jedoch der Kopf der ersten Seite sowie der Folgeseiten und die Bescheinigung der Angaben durch den Ausstellungsberechtigten im Wesentlichen dem Muster der Datenbestätigung entsprechen.

Bescheinigung der Angaben durch den Ausstellungsberechtigten:

Die Richtigkeit der vorstehenden Angaben wird heute bescheinigt.
Die Übereinstimmung mit der unter Feld K und (6) angegebenen ABE und dem gleichnamigen Typ ggf. nebst Variante/Version bzw. Ausführung wird bestätigt.
Für die Zulassung ist ein Gutachten/Teilgutachten erforderlich.

Datenbestätigung
für das nachfolgend beschriebene Fahrzeug zum Zwecke der Vorlage

bei der Zulassungsbehörde für die Zulassung des Fahrzeugs, soweit ein Gutachten/Zusatzgutachten für die Zulassung nicht erforderlich ist1)
oder
beim amtlich anerkannten Sachverständigen in den Fällen, in denen für die Erteilung der Betriebserlaubnis ein Gutachten/Zusatzgutachten erforderlich ist.1)
Feld2) Teil II3) BezeichnungDaten2)
D.1XMarke 
D.2XTyp 
Variante 
Version 
D.3XHandelsbezeichnung(en) 
EXFahrzeug-Identifizierungsnummer 
F.1 Technisch zulässige Gesamtmasse in kg 
F.2 Im Zulassungsmitgliedstaat zulässige Gesamtmasse in kg 
G Masse des in Betrieb befindlichen Fahrzeugs in kg (Leermasse) 
JXFahrzeugklasse 
KXNummer der EG-Typgenehmigung oder ABE 
L Anzahl der Achsen 
O Technisch zulässige Anhängelast in
kg
O.1 gebremst in kg 
O.2 ungebremst in kg 
P.1XHubraum in cm3 
P.2
P.4
XNennleistung in kW
Nenndrehzahl bei min-1
 
P.3XKraftstoffart oder Energiequelle 
Q Leistungsgewicht in kW/kg (nur bei Krädern) 
RXFarbe des Fahrzeugs 
S.1 Sitzplätze einschließlich Fahrersitz 
S.2 Stehplätze 
T Höchstgeschwindigkeit in km/h 
U.1 Standgeräusch in dB (A) 
U.2 Drehzahl in min-1 zu U.1 
U.3 Fahrgeräusch in dB (A) 
V.7 CO2 (in g/km) 
V.9 Für die EG-Typgenehmigung maßgebliche Schadstoffklasse 
(2)XHersteller-Kurzbezeichnung 
(2.1)XCode zu (2) 
(2.2)XCode zu (D.2) mit PrüfzifferTyp/Variante/Variation 
Prüfziffer 
(3)XPrüfziffer zur Fahrzeug-Identifizierungsnummer 
(4)XArt des Aufbaus 
(5)XBezeichnung der Fahrzeugklasse und des Aufbaus 
(6)XDatum zu K 
(7.1) Technisch zulässige maximale
Achslast/Masse je Achsgruppe in kg:
Achse 1 
(7.2)Achse 2 
(7.3)Achse 3 
(8.1) Zulässige maximale Achslast im
Zulassungsmitgliedstaat in kg
Achse 1 
(8.2)Achse 2 
(8.3)Achse 3 
(9) Anzahl der Antriebsachsen 
Fortsetzung4) :

Datenbestätigung für das Fahrzeug
(2) Hersteller-Kurzbezeichnung

E Fahrzeug-Identifizierungsnummer

FeldTeil IIBezeichnungDaten
(10)XCode zu P.3 
(11)XCode zu R 
(12) Rauminhalt des Tanks bei Tankfahrzeugen in m3 
(13) Stützlast in kg 
(14) Bezeichnung der nationalen Emissionsklasse 
(14.1) Code zu V.9 oder (14) 
(15.1) Bereifung – Achse 1 
(15.2) Bereifung – Achse 2 
(15.3) Bereifung – Achse 3 
(18) Länge in mm 
(19) Breite in mm 
(20) Höhe in mm 
(22) Bemerkungen und Ausnahmen


[Hinweis: Es sind nur solche Angaben einzutragen, die nach dem Leitfaden vorgesehen sind]
(22a) 
[Hinweis: Raum für weitere Angaben des Genehmigungsinhabers zur technischen Fahrzeugbeschreibung, die nicht in die Zulassungsbescheinigung übernommen werden]
(23)XRaum für interne
Vermerke des
Herstellers
[Hinweis:
Bei Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung Teil II ist zwingend anzugeben:
Zulassungsbescheinigung Teil II ausgegeben am:   .......... ,
mit der Nummer:   ..........
ansonsten weitere interne Herstellerangaben,
z. B. Fahrzeug-Identifizierungsnummer als Barcode möglich]
Datum   ..........
Firma 
Unterschrifti. V. (xxxx)

1Ob ein Gutachten/Teilgutachten erforderlich ist, ergibt sich aus der Bescheinigung der Angaben durch die Ausstellungsberechtigten.

2Für die Ausfüllung ist der Leitfaden zur Zulassungsbescheinigung Teil I und II zu beachten.

3Soweit für das Fahrzeug eine Zulassungsbescheinigung Teil II ausgefüllt wurde, kann auf die Angabe der mit „X“ gekennzeichneten Felder in der Datenbestätigung verzichtet werden.

4Jede Fortsetzungsseite ist als solche zu kennzeichnen und mit den Angaben (2) Hersteller-Kurzbezeichnung und E Fahrzeug-Identifizierungsnummer des Fahrzeugs zu versehen.

5Nichtzutreffendes bitte streichen.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 25. April 2024 03:11

G. Zuletzt geändert durch Art. 8 V v. 20.7.2023 I Nr. 199

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