bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. 3Fußnote)
Fußnote Paragraph
Anlage XIV Nr. 1 Satz 2 (bezeichnet als Nr. 1): IdF d. Art. 1 Nr. 15 Buchst. a V v. 10.5.2012 I 1086 mWv 1.6.2012; bzgl. Kursivdruck - Änderungsanweisung enthielt in der einzufügenden Angabe "im Sinne der ... Anlage XXIX," ein überflüssiges Kommazeichen
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 8 V v. 20.7.2023 I Nr. 199
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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06.07.2021 | Synopse | Alte Version laden. |
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