(1) Anwendungsbereich
Diese Anlage gilt für Kraftomnibusse, wenn sie nicht im Gelegenheitsverkehr nach § 46 des Personenbeförderungsgesetzes eingesetzt sind.
(2) Berechnung der zulässigen Zahl von Sitzplätzen und Stehplätzen
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 10.6.2024 I Nr. 191
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