In Kraftomnibussen muss außer den nach § 53a Absatz 1 erforderlichen Warneinrichtungen eine von der Lichtanlage des Fahrzeugs unabhängige windsichere Handlampe mitgeführt werden.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 26.11.2019 I 2015
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