§ 35d StVZO

Einrichtungen zum Auf- und Absteigen an Fahrzeugen und Betätigungsraum

(1) Die Beschaffenheit der Fahrzeuge muss sicheres Auf- und Absteigen ermöglichen.

(2) Der Betätigungsraum und der Zugang zum Fahrerplatz bei land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen muss den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 25. April 2024 03:11

G. Zuletzt geändert durch Art. 8 V v. 20.7.2023 I Nr. 199


Alte Fassungen (a.F.) zu § 35d StVZO:
Fassung bis Synopse Archiv
06.07.2021 Synopse Alte Version laden.

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