(1) Nach einem Verkehrsunfall hat, wer daran beteiligt ist,
(2) Beteiligt an einem Verkehrsunfall ist jede Person, deren Verhalten nach den Umständen zum Unfall beigetragen haben kann.
(3) Unfallspuren dürfen nicht beseitigt werden, bevor die notwendigen Feststellungen getroffen worden sind.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 28.8.2023 I Nr. 236
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