Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:
...
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 16 G v. 2.3.2023 I Nr. 56
G. Neugefasst durch Bek. v. 5.3.2003 I 310, 919;
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