1Erweiterungen und Änderungen von Kundenanlagen sowie die Verwendung zusätzlicher Verbrauchsgeräte sind dem Grundversorger mitzuteilen, soweit sich dadurch preisliche Bemessungsgrößen ändern. 2Nähere Einzelheiten über den Inhalt der Mitteilung kann der Grundversorger in ergänzenden Bedingungen regeln.
Standangaben Gesetz
Zuletzt aktualisiert: 27. Juni 2022 02:43
G. Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 22.11.2021 I 4946
G.
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