§ 7 StromGVV

Erweiterung und Änderung von Anlagen und Verbrauchsgeräten; Mitteilungspflichten

1Erweiterungen und Änderungen von Kundenanlagen sowie die Verwendung zusätzlicher Verbrauchsgeräte sind dem Grundversorger mitzuteilen, soweit sich dadurch preisliche Bemessungsgrößen ändern. 2Nähere Einzelheiten über den Inhalt der Mitteilung kann der Grundversorger in ergänzenden Bedingungen regeln.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 19. April 2024 02:58

G. Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 20.7.2022 I 1237

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